Anforderungen an Schweißhundstationen
Gemäß § 29 Abs. 3 Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (LJGNRW) sind die Führer der Nachsuchen-Hunde, der von der unteren Jagdbehörde anerkannten Schweißhundstationen berechtigt, auch dann die Nachsuche fortzuführen, das kranke oder verletzte Wild zu erlegen und zu versorgen, wenn die Jagdausübungsberechtigten benachbarter Reviere nicht erreicht werden können. Die Untere Jagdbehörde kann Schweißhundstationen anerkennen, wenn in der betreffenden Region ein entsprechender Bedarf besteht.
Verfügbarkeit und Koordination
Unabhängig ob Verkehrsunfall oder Jagdausübung, fallen Nachsuchen oft zu Nachtzeiten, in den frühen Morgen- oder späten Abendstunden an. Gerade in den Sommermonaten erschweren die Witterungsbedingungen die Arbeit der Hunde erheblich. Eine schnelle Koordination und eine hohe Verfügbarkeit ist daher ein entscheidender Aspekt der Arbeit der AGN.
Unter den drei angegebenen Telefonnummern erreichen Sie immer eine der drei Schweißhundstationen der AGN.
Die anerkannten Schweißhundstationen Ascheberg, Schwermbeck und Bottrop nehmen die Nachsuchenmeldungen entgegen, koordinieren und organisieren die Nachsucheneinsätze und teilen die Gespanne für die entsprechenden Einsätze ein.